Einvernehmliche Scheidung – Verfahren

Formell aber schnell

Die einvernehmliche Scheidung erfolgt beim Bezirksgericht im sogenannten Außerstreitverfahren. Das Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag eingeleitet. Dieser Antrag kann mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Praktischer und üblicher ist jedoch die Übersendung eines schriftlichen Antrags. Sinnvoller Weise wird man dem schriftlichen Antrag die Scheidungsvereinbarung beilegen, damit sich das Gericht besser vorbereiten und die Dauer der Verhandlung entsprechend bemessen kann.

Nach Einlangen des Antrages setzt das Gericht den Verhandlungstermin fest, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. In der Verhandlung werden durch das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung überprüft und die Scheidungsvereinbarung protokolliert. Anschließend wird die Ehe durch mündlichen richterlichen Beschluss geschieden.

Wenn beide Ehepartner auf Rechtsmittel verzichten, ist dieser Beschluss sofort rechtskräftig. Die Scheidung ist dann mit Zustellung des Beschlusses durch die Post wirksam. Wird nicht auf Rechtsmittel verzichtet, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses durch die Post Rechtmittel gegen den Beschluss erhoben werden. Wird kein Rechtsmittel erhoben, erwächst der Beschluss in Rechtskraft, womit die Scheidung wirksam ist.